Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

FluLärmMüV 1996

§ 2

Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 1 § 3